Ihre Spende

Wer gute politische Arbeit leisten soll, braucht dafür Geld – unterstützen Sie deswegen die FDP Neustadt i.H. und spenden Sie uns!

Bankverbindung:
FDP Neustadt i.H.
Sparkasse Holstein
IBAN:  DE77 2135 2240 0181 4652 04
BIC:     NOLADE21HOL

Vielen Dank für Ihre Bereitschaft, in die Zukunft Ostholsteins und Neustadts zu investieren!

Eine Spendenquittung senden wir Ihnen gerne zeitnah zu. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an unseren Schatzmeister Herrn Horst-Gunter Potzeldt ( E-Mail: hgpotzeldt@t-online.de).

Ein Privatperson kann jährlich Spenden in Höhe von 3.300 Euro steuerlich geltend machen.
Jeder Euro wird vom Staat mit 38 Cent bezuschusst und bedeutet eine Spende von 1,38 € für die FDP.
Der Spender kann 50% direkt von seiner Einkommensteuer abziehen. (Nicht von seinem steuerpflichtigen Einkommen.)

Gesetzliche Grundlage

§ 34g EStG
Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des § 34f Absatz 3, ermäßigt sich bei Zuwendungen an:

1.
politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes, sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist, und

2.
Vereine ohne Parteicharakter, wenn
a)
der Zweck des Vereins ausschließlich darauf gerichtet ist, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken, und
b)
der Verein auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der jeweils letzten Wahl wenigstens ein Mandat errungen oder der zuständigen Wahlbehörde oder dem zuständigen Wahlorgan angezeigt hat, dass er mit eigenen Wahlvorschlägen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene an der jeweils nächsten Wahl teilnehmen will.

Nimmt der Verein an der jeweils nächsten Wahl nicht teil, wird die Ermäßigung nur für die bis zum Wahltag an ihn geleisteten Beiträge und Spenden gewährt. 3Die Ermäßigung für Beiträge und Spenden an den Verein wird erst wieder gewährt, wenn er sich mit eigenen Wahlvorschlägen an einer Wahl beteiligt hat. 4Die Ermäßigung wird in diesem Fall nur für Beiträge und Spenden gewährt, die nach Beginn des Jahres, in dem die Wahl stattfindet, geleistet werden.
2Die Ermäßigung beträgt 50 Prozent der Ausgaben, höchstens jeweils 825 Euro für Ausgaben nach den Nummern 1 und 2, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten höchstens jeweils 1 650 Euro. 3§ 10b Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.